Allgemeine Beförderungs­bedingungen für Passagiere und Gepäck

Wien, Februar 2026

Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:

  • "Wir", "unser" und "uns" sind Austrian Airlines AG.
  • "Airline Code" ist ein Code bestehend aus 2 Symbolen oder 3 Buchstaben, welcher der jeweiligen Fluglinie zugeordnet wird.
  • "Coupon" ist der Teil des Tickets, der für die Beförderung auf einer einzelnen Teilstrecke berechtigt.
  • "Gepäck" sind Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie in Zusammenhang mit Ihrer Reise mit sich führen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck.
  • "Aufgegebenes Gepäck" ist Gepäck, das uns anvertraut wurde und für das eine Gepäcksmarke ausgestellt wurde.
  • "Nicht aufgegebenes Gepäck" ist alles übrige Gepäck.
  • "Gepäcksmarke" ist ein von uns zur Identifizierung Ihres aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument. Sie besteht aus der Gepäcksanhängemarke, die am Gepäck befestigt wird, und aus der Gepäckseinlösemarke, die Ihnen ausgehändigt wird.
  • "Höhere Gewalt" sind unübliche und unvorhersehbare Umstände außerhalb unseres oder Ihres Einflussbereiches, deren Folgen auch unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt nicht verhindert werden können.
  • "Verbraucher" ist jede Person, die Verbraucher im Sinne des § 1 Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz¹ in der jeweils geltenden Fassung ist.
  • "Luftfrachtführer" (Carrier) ist jeder Luftfrachtführer, der den Passagier und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert und dessen Airline Code auf Ihrem Ticket aufscheint.
  • "Passagier", "Sie" und "Ihr" ist jede Person, mit Ausnahme der Mitglieder des Bordpersonals, die aufgrund eines Tickets in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.
  • "Rechtzeitiges Eintreffen beim Check-in" ist jener Zeitpunkt, der von uns bzw. einem Luftfrachtführer bestimmt wurde, zu dem sämtliche Check-in-Formalitäten erledigt sein müssen und Sie Ihren Boardingpass (Einsteigekarte) erhalten haben.
  • "SZR" sind Sonderziehungsrechte gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds.
  • "Tage" sind volle Kalendertage, einschließlich Sonntage und gesetzlicher Feiertage; bei Schadensanzeigen wird der Tag des Erhalts des Gepäcks nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer eines Tickets wird der Tag der Ausstellung bzw. der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
  • "Tarif" ist das für die Beförderung eines Passagiers und Gepäcks zu entrichtende Entgelt sowie die Bedingungen, unter denen dieser anwendbar ist.
  • "Ticket" oder "Flugschein" ist die elektronisch erfasste, nummerierte Bestätigung einer bezahlten Flugleistung, belegbar durch einen Ticketbeleg (Passenger Receipt), in dem der Name des Passagiers, Fluginformationen, Reisedaten und Informationen zum Tarif enthalten sind.

1 = Bundesgesetz vom 8.3.1979, BGBl 140, mit den Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden, in der jeweils geltenden Fassung.

2.1. Code Share

Wir haben mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die unter der Bezeichnung "Code Share" bekannt sind. Auf Grundlage von "Code Share" Abkommen kann auch dann, wenn Austrian Airlines (mit dem Airline Code OS) als Luftfrachtführer auf dem Flugschein eingetragen ist, die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden. Im Falle eines Code Share-Fluges teilt Austrian Airlines Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung mit, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird (sog. ausführendes Luftfahrtunternehmen bzw. Operating Carrier).

2.2. Information über die Identität des Operating Carrier²

Wir informieren Sie bereits bei Buchung eines Fluges über die Identität des Operating Carrier. Ebenso werden Sie unverzüglich informiert, sofern der Operating Carrier gewechselt wird.

Indirekte Vertriebskanäle, welche nicht in unserem Einflussbereich stehen, wie Reisebüros oder diverse Internetanbieter, sind ebenfalls durch Art 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/20052 verpflichtet, bei Reservierung auf den Operating Carrier hinzuweisen bzw. jeden Wechsel des Operating Carrier dem Passagier mitzuteilen.

Die gemeinschaftliche Liste jener Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Europäischen Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, finden Sie unter folgendem Link:

2 = Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.

3.1. Allgemeines

3.1.1. Wir befördern nur den im Ticket angeführten Passagier; Sie müssen daher jederzeit in der Lage sein, die zu Ihrer Identifikation nötigen Dokumente vorzulegen.

3.1.2. Das Ticket ist nicht übertragbar.

3.1.3. Die Bedingungen, zu denen ein Ticket umbuchbar oder erstattbar ist, richten sich nach dem Tarif, den Sie bei Abschluss des Beförderungsvertrages ausgewählt haben. 

3.2. Einhaltung der Beförderungsreihenfolge der Flugcoupons

3.2.1. Ein Flugticket besteht aus einem oder mehreren Coupons. Jeder Coupon wird für genau eine Flugstrecke ausgestellt. Zum Beispiel: ein Ticket von München nach New York und zurück mit den Flugstrecken München – Wien, Wien – New York, New York – Wien, Wien – München besteht aus vier Coupons. Ebenso besteht ein Ticket mit den Flügen Wien – München, München – Wien aus zwei Coupons, unabhängig von einem Aufenthalt in München. Das Ticket, das Sie erworben haben, ist nur gültig für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge. Das von Ihnen bezahlte Entgelt basiert auf unseren Tarifen am Tag der Buchung und wurde speziell anhand der von Ihnen gewählten Reisedaten und der Beförderungsreihenfolge berechnet. Daher gilt das berechnete Entgelt nur für die auf dem Ticket angegebene Beförderungsreihenfolge. Dies stellt einen wichtigen Bestandteil unseres Vertrages mit Ihnen dar. Aufgrund der Marktsituation können Tickets mit mehreren Coupons günstiger sein als Tickets für eine einzelne Flugstrecke. Damit diese günstigeren Tickets nicht unterlaufen werden, hat Austrian Airlines das Abfliegen der Beförderungsreihenfolge als Beförderungsbedingung festgeschrieben.

3.2.2. Wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Im Falle einer Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in dem von Ihnen gewählten Tarif am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.

Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz in Rechnung stellen. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein niedrigerer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir Ihnen den Differenzbetrag zurückzahlen.

Der Flugpreis Ihrer geänderten Streckenführung kann jederzeit in unserem Callcenter oder bei Ihrer Buchungsstelle abgefragt werden.

Ihre schriftlichen Anfragen erreichen uns am schnellsten über unser Kontaktformular.

Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.

Dieser Artikel 3.2.2. gilt für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich mit folgender Maßgabe:

3.2.3. Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich kommt es zu keiner Nachkalkulation, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten.

4.1. Gesamtpreis

Sie haben den vertraglich vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Flugpreis, Zuschlägen sowie Steuern, Gebühren und Abgaben zusammen.

4.2. Flugpreis

Der Flugpreis wird gemäß dem am Tag der Buchung geltenden Preis für die Beförderung am angegebenen Datum auf der angegebenen Reiseroute (vom Abflugs- zum Bestimmungsort) berechnet.

4.3. Zuschläge, Steuern, Gebühren und Abgaben

Zuschläge, anwendbare Steuern, Gebühren und Abgaben, die durch Behörden oder von Flughafenunternehmen in Bezug auf den Passagier oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen eingehoben werden, die bei der Buchung ausgewiesen und nicht im Flugpreis inbegriffen sind, sind von Ihnen in der bei der Buchung ausgewiesenen Höhe zu tragen.

5.1. Zustandekommen des Beförderungsvertrages

5.1.1. Allgemeines

Der Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und uns kommt zustande, nachdem Sie ein rechtlich verbindliches Angebot abgegeben und wir dieses Angebot angenommen haben.

5.1.2. Besonderheiten bei Online-Buchung

Bei Buchung auf der Webseite www.austrian.com oder in unserer offiziellen App geben Sie mit dem Betätigen des Buttons "Jetzt kaufen" oder eines ähnlich bezeichneten Feldes das rechtlich verbindliche Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab. Dieser Beförderungsvertrag kommt erst mit Zugang unserer Buchungsbestätigung zustande. Dieser Zugang erfolgt durch Erscheinen der speicher- und druckbaren Austrian Buchungsbestätigung auf Ihrem Bildschirm bzw. Eingang dieser Buchungsbestätigung per E-Mail an der von Ihnen hinterlegten Kontakt-E-Mailadresse (je nachdem, was zuerst eintritt).

5.1.3. Besonderheiten bei Barzahlung

Wählen Sie die Zahlungsmethode Barzahlung, steht unsere Annahme Ihres Angebotes – und damit das Zustandekommen des Beförderungsvertrages – unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie das Ticket innerhalb von 24 Stunden ab Abgabe Ihres Angebotes, bei Abflug innerhalb von 24 Stunden ab Abgabe Ihres Angebotes jedoch bis spätestens 2 Stunden vor Abflug bezahlen. Bei Unterbleiben der fristgerechten Bezahlung kommt daher kein Beförderungsvertrag zustande.

5.2. Erfassung von Kontaktdaten

Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 996/2010³ bieten wir Ihnen die Möglichkeit, auf unserer Website eine Kontaktperson mit Namen und Telefonnummer oder E-Mailadresse zu nennen, die im Fall eines Flugunfalls verständigt werden soll. Diese Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet und nach dem letzten von Ihnen angegebenen Flug wieder gelöscht. Bitte beachten Sie, dass diese Daten nicht mit der Buchung verknüpft sind - wenn Sie umbuchen, sind die Daten daher erneut einzugeben.

3 = Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.

5.3. Entgeltliche Reservierung einer Sitzplatzkategorie       

Im Rahmen einer Sitzplatzreservierung gegen Entgelt erwerben Sie die Option (dh das Vorrecht) auf einen Sitzplatz innerhalb einer bestimmten Sitzplatzkategorie (Fenster-, Gang-, oder Mittelplatz, Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit, Sitzplatz in der bevorzugten Zone, Privacy Seat), nicht aber auf einen spezifischen Sitzplatz. Kann die von Ihnen erworbene Option auf einen Sitzplatz innerhalb einer bestimmten Sitzplatzkategorie von uns (etwa aufgrund eines Wechsels des Fluggeräts, aus Sicherheitsgründen, aus medizinischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt) nicht erfüllt werden, erstatten wir Ihnen den von Ihnen für die Sitzplatzreservierung bezahlten Betrag.

6.1. Der spätest mögliche Zeitpunkt für den Check In variiert von Flughafen zu Flughafen: Wir empfehlen daher, dass Sie sich diesbezüglich frühzeitig informieren und die vorgegebenen Check In-Zeiten einhalten. Ihre Reise wird angenehmer verlaufen, wenn Sie genügend Zeit für die gesamte Abfertigung einplanen, um diese in Ruhe vornehmen zu können. Falls Sie die vorgegebenen Check In-Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. 

6.2. Zum Einsteigen (Boarding) dürfen Sie am Flugsteig nicht später erscheinen als zu jenem Zeitpunkt, der Ihnen anlässlich des Check In bekannt gegeben wurde. Falls Sie nicht rechtzeitig am Flugsteig erscheinen, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt.

7.1. Wir behalten uns vor, Ihre Beförderung sowie die Beförderung Ihres Gepäcks auf unseren Flügen zu verweigern, wenn dies aus einem oder mehreren der in Artikel 7.2 genannten Fälle unzumutbar ist, und wir Ihnen dies bereits vor der Buchung schriftlich mitgeteilt haben.

7.2 Wir dürfen Ihre Beförderung sowie die Beförderung Ihres Gepäcks in folgenden Fällen verweigern:

  • 7.2.1 sofern diese Maßnahme notwendig ist, um den nationalen Vorschriften des Staates, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen wird, zu entsprechen; oder
  • 7.2.2. Ihre Beförderung oder der Transport Ihres Gepäcks die Sicherheit oder Gesundheit der Passagiere oder der Crew gefährden oder bedrohen könnte; oder
  • 7.2.3. Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihre Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, andere Passagiere, die Crew oder fremdes Eigentum darstellt; oder
  • 7.2.4. Sie sich geweigert haben, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen; oder
  • 7.2.5. Sie den Gesamtpreis nicht bezahlt haben; oder
  • 7.2.6. Sie nicht über die zur Einreise am Bestimmungsort erforderlichen Reisedokumente verfügen, Sie diese Reisedokumente während der Reise zerstören oder sich weigern, diese Reisedokumente auf Verlangen der Crew vorzuzeigen; oder
  • 7.2.7. Sie ein gefälschtes oder als gestohlen gemeldetes Ticket vorlegen; oder 
  • 7.2.8. Sie nicht beweisen können, dass Sie die auf dem Ticket genannte Person sind; oder
  • 7.2.9. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot missachten.

8.1. Freigepäck

Anzahl und Maße (Größe, Dimension und Gewicht pro Gepäckstück) jenes Gepäcks, das sie als Handgepäck und aufgegebenes Gepäck mitführen können (Freigepäck), richten sich nach dem von Ihnen bei der Buchung gewählten Tarif. Es gelten jene Anzahl und Maße, die Ihnen am Tag der Buchung in dem von Ihnen gewählten Tarif ausgewiesen werden. 

8.2. Übergepäck

Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäcksgrenze hinaus ist zuschlagspflichtig und von Ihnen zusätzlich zu buchen. Die konkrete Höhe des Zuschlages ist abhängig von den Maßen des Gepäcks (Größe, Dimension und Gewicht pro Gepäckstück) und der Flugstrecke und wird Ihnen bei der Buchung ausgewiesen. 

Das Gewicht eines einzelnen Gepäckstücks darf jedenfalls 32 Kilogramm nicht überschreiten. Überschreitet ein Gepäckstück diese Grenze, ist dessen Transport als Fracht gesondert zu vereinbaren.

8.3. Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

8.3.1. In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

  • 8.3.1.1. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit des Flugzeuges oder der Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden; 
  • 8.3.1.2 Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe, Form, Zusammensetzung oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind. Eine detaillierte Auflistung dieser Gegenstände findet sich auf unserer Website unter Dangerous Goods.
  • 8.3.1.3. Gegenstände, deren Beförderung nach den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften des Staates, von dem aus abgeflogen oder der angeflogen wird, verboten ist.

8.3.2. Kriegswaffen, Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Ausschließlich Sport-, Jagd- und Dienstwaffen sowie Munition der Gefahrenunterklasse 1.4S mit UN0012 oder UN0014 sind zur Beförderung zugelassen, jedoch nur als aufgegebenes Gepäck, und dürfen daher nicht in die Flugzeugkabine mitgenommen werden. Dasselbe gilt für spitze, scharfe und stumpfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können (wie antike Waffen, Schwerter, Messer oder Werkzeuge). Jede Waffe muss gesichert, entladen und in einem dafür vorgesehenen, verschlossenen, stabilen und sicheren Transportbehälter, z. B. aus Holz, Metall, Hartschalen-Material oder Styropor, verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO- und IATA-Gefahrgutregeln. Sie müssen sowohl Schusswaffen als auch Munition vor dem Check In zur Kontrolle vorlegen.

8.3.3 Betäubungsgeräte, Elektro-Schockgeräte und kampfunfähig machende Chemikalien oder gesundheitsgefährdende Substanzen (wie „Knock-out-Tropfen“, Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays, entzündliche, giftige, ätzende Stoffe sowie radioaktives Material) sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen.

8.3.4. Der Transport von batteriebetriebenen Fortbewegungsmitteln (wie Hoverboards, E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter, E-Gepäckroller, Tauch-Scooter, Segways, elektronische Kinderwagen oder E-Golf Karts) als Gepäck ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind batteriebetriebene Rollstühle und Mobilitätshilfen. Für deren Transport ist jedoch eine Anmeldung spätestens 48 Stunden vor Abflug bei uns erforderlich. Der Transport von Powerbanks, Ersatzbatterien und losen Batterien ist nur im Handgepäck zulässig. 

8.4. Recht auf Verweigerung der Beförderung

8.4.1. Wir behalten uns vor, die Beförderung der in Artikel 8.3 genannten Gegenstände abzulehnen bzw. die Weiterbeförderung aller solcher allenfalls erst im Laufe der Beförderung entdeckter Gegenstände zu verweigern. 

8.4.2. Ebenso behalten wir uns das Recht vor, die Beförderung Ihres Gepäcks zu verweigern, das über der erlaubten Freigepäcksgrenze liegt und für das nicht der auf dieses konkrete Gepäck anwendbare Zuschlag entrichtet wurde. Für die weitere Disposition der betreffenden Gepäckstücke sind Sie selbst verantwortlich.

8.5. Durchsuchung von Personen und Gepäck

Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie in eine Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person sowie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihres Gepäcks einwilligen. Auch im Falle Ihrer Abwesenheit kann Ihr Gepäck untersucht werden, um festzustellen, ob Sie in Ihrem Gepäck Gegenstände wie in Artikel 8.3 beschrieben zum Transport übergeben haben oder mitführen und um derartige Gegenstände aus Ihrem Gepäck zu entfernen. Sollten Sie in eine derartige Untersuchung nicht einwilligen, können wir Ihre Beförderung sowie die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. 

8.6. Aufgegebenes Gepäck

8.6.1. Bei Übergabe des aufzugebenden Gepäcks nehmen wir es in unsere Obhut und stellen für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäcksmarke aus.

8.6.2. Ihr aufgegebenes Gepäckstück wird in demselben Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. In diesem Fall wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug durch uns oder durch eine unserer Partner Airlines befördert und Ihnen an Ihrem Aufenthaltsort ausgeliefert, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei den Zollformalitäten erforderlich ist.

8.6.3. Wir empfehlen Ihnen, keine Computer oder tragbare elektronische Geräte, Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Ausweispapiere in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitzuführen, weil es zu Situationen kommen kann, in denen Sie nicht unmittelbar nach der Landung Zugriff auf Ihr aufgegebenes Gepäck haben. Sofern sie diese Gegenstände ungeachtet unserer Empfehlung dennoch im aufgegebenen Gepäck transportieren, haften wir nicht für Nachteile, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie keinen Zugriff auf diese Gegenstände haben und der fehlende Zugriff auf das aufgegebene Gepäck nicht durch uns schuldhaft zu vertreten ist. 

8.6.4. Wir weisen sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, darauf zu achten, dass ihr aufgegebenes Gepäck keine zerbrechlichen oder sonst für den Transport im Laderaum nicht geeignete Gegenstände enthält.

8.7. Abholung und Ausfolgung des aufgegebenen Gepäcks

Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck entgegenzunehmen, sobald es ordnungsgemäß am Bestimmungsflughafen zur Verfügung gestellt wird. Auf unser Verlangen haben Sie die Gepäcksmarke vorzuweisen, um darzulegen, dass Sie zur Entgegenahme des Gepäcks berechtigt sind.

8.8. Haustiere und Assistenzhunde

8.8.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Transportbehältnissen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und sämtlichen anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der auf einem Flug insgesamt zu befördernden Tiere zu begrenzen.

8.8.2. In der Kabine mitreisende Tiere müssen (einschließlich Transportbehältnis) in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord gesichert sein. Das Gewicht der Tiere, des Transportbehältnisses und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Passagiers enthalten; für deren Transport sind Übergepäckentgelte zu entrichten. Nähere Informationen zur Beförderung von Tieren sowie den Übergepäckentgelten finden Sie hier: 

8.8.3. Austrian Airlines akzeptiert ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein für den Passagier erforderlicher anerkannter Begleithund wird kostenlos und in der Kabine befördert, sofern die unter untenstehender Seite "Assistenzhunde" abrufbaren Voraussetzungen erfüllt sind.

8.8.4. Auf Flügen in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet Austrian Airlines in dem von 14 C.F.R. Part 382 und anderen Gesetzen vorgeschriebenen Umfang die kostenlose Mitnahme eines Assistenztiers durch eine Person mit Behinderung, soweit die Begleitung durch ein Assistenztier erforderlich ist, um den Passagier bei der Verrichtung von Arbeiten oder Aufgaben zu unterstützen. 

8.8.5. Ein Passagier, der mit einem Tier reist, trägt die alleinige Verantwortung für (i) die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten seines Tieres, einschließlich der Interaktion des Tieres mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, während es sich an Bord des Flugzeuges oder im Gate-Bereich befindet; (ii) die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus dem und/oder in das das Tier befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Passagiers befindet (insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen) ebenso wie alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus Ihrer Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften ergeben (einschließlich der Unterbringung des Tieres in Quarantäne bei Ankunft).

9.1. Ticketerstattung im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO

In Fällen von Nichtbeförderung gegen Ihren Willen, Annullierungen des Fluges oder Verspätungen des Fluges, stehen Ihnen die gesetzlichen Ansprüche entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-VO) zu, die durch diese Beförderungsbedingungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.

9.2. Tarifliche Ticketerstattung

9.2.1. In anderen als den in Punkt 9.1. genannten Fällen ist eine Rückzahlung des Gesamtpreises (in der Folge "Erstattung") abhängig von dem von Ihnen gewählten Tarif. Es gibt Tarife, (i) bei denen eine Erstattung ausgeschlossen ist, (ii) bei denen eine Erstattung gegen Zahlung eines Erstattungsbetrages möglich ist und (iii) bei denen eine Erstattungsmöglichkeit bereits im Flugpreis enthalten ist. Ob das von Ihnen gebuchte Ticket eine Erstattung ermöglicht, richtet sich nach dem Tarif, den Sie bei Abschluss des Beförderungsvertrages ausgewählt haben. Nicht verbrauchte Steuern, Gebühren und Abgaben sind jedenfalls erstattbar. Die Ihnen bei Leistungsstörungen zustehenden Ansprüche oder Schadenersatzansprüche werden von dieser Regelung nicht berührt.

10.1. Allgemeines

Sie haben den Anweisungen des Piloten sowie der Besatzung Folge zu leisten. Verhalten Sie sich an Bord des Flugzeuges derart, dass

  • 10.1.1. das Flugzeug, andere an Bord befindliche Personen oder Gegenstände gefährdet werden,
  • 10.1.2. Sie die Besatzung in der Ausführung Ihrer Arbeit behindern oder deren Anweisung nicht befolgen, insbesondere betreffend das Rauchverbot, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder
  • 10.1.3. Sie sich in einer Weise verhalten, die anderen Passagieren oder der Besatzung Schaden oder Verletzungen verursacht,

werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein solches Verhalten zu unterbinden. In derartigen Fällen können wir Sie an jedem Ort Ihrer Reise zum Aussteigen anhalten, Ihnen die Weiterbeförderung verweigern und Sie für Ihr Verhalten an Bord zivil- und strafrechtlich verfolgen.

10.2. Elektronische Geräte

Die Verwendung tragbarer elektronischer Geräte, wie z.B. Smartphones, E-Readern (E-books), Kompaktkameras, Mobiltelefonen, "ultra leichten" Notebooks oder Tablets ("Portable Electronic Devices"), ist während des gesamten Aufenthalts an Bord unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Sendefunktionen deaktiviert bleiben und sich das Gerät im Flugmodus befindet (Ausnahme hiervon ist die alleinige Aktivierung des W-Lan zur Nutzung des Austrian FlyNet); sofern solche Geräte mehr als 1 kg (2.2 lbs) wiegen oder aufgrund ihrer Größe nicht in die Sitztasche passen (z.B. Standard-Laptops), müssen diese während des Rollens, des Starts und der Landung des Flugzeuges ausgeschaltet und verstaut werden. Elektronische Geräte müssen durchgehend ausgeschaltet sein, wenn eine Deaktivierung während des Fluges nicht möglich ist. Die Verwendung anderer elektronischer Geräte mit Sendefunktion (z.B. ferngesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies) ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Hörbehelfe und Herzschrittmacher dürfen natürlich uneingeschränkt verwendet werden.

Sofern es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, kann die Verwendung elektronischer Geräte durch die Besatzung jederzeit untersagt werden.

Sofern wir für Sie von der Beförderung verschiedene Leistungen Dritter vermitteln oder Dokumente für die Erbringung einer anderen Beförderungsleistung oder Dienstleistung als der Flugleistung durch einen Dritten ("Nebenleistungen") ausstellen, wie zB durch Hotels oder Mietwagenunternehmen, handeln wir lediglich als Ihr Vertreter. Der Vertrag kommt direkt zwischen Ihnen und dem maßgeblichen Dritten zustande. Wir sind nicht Vertragspartner.

12.1. Allgemeines

Sie sind selbst dafür verantwortlich, alle für Ihre Reise notwendigen Dokumente und Visa zu beschaffen sowie sämtliche Gesetze und Bestimmungen der Länder, aus denen oder in die Sie reisen oder durch die Sie reisen, einzuhalten.

12.2. Reisedokumente

Bereits vor Antritt der Reise müssen Sie sämtliche Dokumente betreffend Aus- und Einreise, die Gesundheit oder andere, durch Gesetz, Verordnung oder sonstige Bestimmung der betroffenen Länder geforderte Papiere, vorweisen und uns bei dem Verdacht eines gefälschten Dokuments gestatten, Kopien anzufertigen und einzubehalten. Eine solche Kopie wird ausschließlich in Beisein von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angefertigt.

Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen im Fall der Nichteinhaltung dieser Vorschriften, oder im Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass Ihre Reisedokumente gefälscht sind, die Beförderung zu verweigern.

12.3. Einreiseverweigerung

Sollte Ihnen in den Ländern, in die Sie reisen oder durch die Sie reisen, die Einreise verweigert werden, weil sie nicht über die für die Einreise erforderlichen Dokumente verfügen oder das betreffende Land Ihnen aufgrund Ihrer Person oder Ihres Verhaltens die Einreise verweigert, müssen Sie alle daraus folgenden Kosten, Strafen sowie den Rücktransport aus diesem Land selbst tragen. Der für den Transport an den Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert wurde, bezahlte Gesamtpreis wird Ihnen in diesem Fall nicht erstattet.

12.4. Kontrolle des Gepäcks durch (Zoll-)Behörden

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auf Verlangen der zuständigen (Zoll-)Behörden der Durchsicht Ihres aufgegebenen und nicht aufgegebenen Gepäcks durch diese Behörden beizuwohnen haben. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die nicht Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Beförderungsvertrages ist. Für Schäden, die Ihnen durch die Durchsicht Ihres Gepäcks durch die zuständigen (Zoll-)Behörden oder durch die Nichtbeachtung des Verlangens dieser Behörden entstehen, sind wir daher nicht verantwortlich.

12.5. Sicherheitskontrolle

Sie haben sich allen Sicherheitskontrollen durch die Behörden, den Flughafen, die Luftfrachtführer oder uns zu unterziehen.

13.1. Anwendbares Recht

Hinsichtlich unserer Schadenshaftung werden das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 (in der Folge "Montrealer Übereinkommen") sowie die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (in der Folge VO 889/2002) angewendet. Die in Art 6 der VO 889/2002 vorgesehene Zusammenfassung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung für Schäden der Fluggäste und an deren Reisegepäck nach der VO 889/2002 finden Sie zu Ihrer Information im Anhang zu diesen Beförderungsbedingungen.

13.2. Allgemeine Bestimmungen

Im Übrigen übersteigt unsere Haftung in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schadenersatz mit pönalem Charakter. Dieser Haftungsausschluss gilt gegenüber Verbrauchern nur insofern, als es sich nicht um Personenschäden handelt, wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und uns die durch diese Schäden betroffenen Interessen des Verbrauchers bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

Die Überschriften der einzelnen Artikel dienen lediglich der Übersicht und sind nicht für eine Auslegung der Bestimmungen heranzuziehen.

Für Klagen von Unternehmern gilt: Sollte sich aus den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder anderen anwendbaren Rechts kein zwingender Gerichtsstand ergeben, können Klagen gegen uns nur beim sachlich zuständigen Gericht in Wien eingebracht werden. Für Klagen von Verbrauchern gegen uns gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Unabhängig davon, ob die Buchung online oder auf andere Weise erfolgte, können sich Verbraucher an eine der folgenden Einrichtungen zur alternativen Streitbeilegung wenden:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Linke Wienzeile 4/1/6
A-1060 Wien
+43 1 5050 707 740

Einbringung der Beschwerde per Post; oder per Fax an +43 1 5050707 180.

Einbringung der Beschwerde online unter:

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schlichtung Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81, D-10623 Berlin.

ANHANG

Die nachfolgenden Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind. Sie entsprechen den Hinweisen im Anhang zu VO 889/2002.

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (entspricht per 27.12.2019 gerundet EUR 160.309,80) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (entspricht per 04.01.2010 gerundet EUR 17.424).

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (entspricht per 27.12.2019 gerundet EUR 6.652,77) begrenzt.

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf SZR 1.519 (entspricht per 27.12.2019 gerundet EUR 1.890,31) begrenzt.

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.519 SZR (entspricht per 27.12.2019 gerundet EUR 1.890,31).

Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung am Flughafen eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeuges oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.